Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA)

Kroll Entsorgung e.K.

Etzelring 52, 12529 Schönefeld OT Großziethen

 

§ 1 Vertragsabschluss

  1.  Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers/Selbstladers (nachfolgend Auftraggeber AG genannt) und der Fa. Kroll Entsorgung e.K. (nachfolgend Unternehmer oder AN = Auftragnehmer genannt) geschlossen. Er kann sowohl mündlich ( durch telefonische Bestellung) als auch schriftlich zustande kommen
  2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Abreden, abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden und mit Unterschrift beider Parteien versehen sind. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung, sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft..
  3. Der AG erkennt die AGA auch dann an, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt oder seine eigenen allgem. Geschäftsbedingungen  anders lauten.  Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 2 Begriff des Containers

  1. Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der

a.)      Von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können

b.)      Geeignet ist, den vom AG bei Vertragsabschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen

c.)      Auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.

  1. Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, wie z.B. kranbar sein oder mit Deckel, ist dies vom AG bei Vertragsabschluss gesondert anzugeben.

 

§ 3 Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer durch den Unternehmer bestimmten Abladestelle.
  2. Der AG hat für die Möglichkeit der Aufstellung zum bestellten Zeitpunkt zu sorgen. Sollte der Container zum vereinbarten  Zeitpunkt  nicht gestellt werden können, z.B. weil kein Platz vorhanden  ist, so trägt der AG die Mehrkosten.
  3. Ist ein Selbstlader bestellt, so hat der AG auch in diesem Fall für die freie Zufahrt zur Ladestelle zu sorgen.
  4. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem AN die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
  5. Ist die Abladestelle vom AG bestimmt und erweist sich zur Aufnahme des beförderten Abfalls/Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des AN nach § 419 HGB und KrWG.
  6. Der Vertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich zustande kommen. Als mündlich geschlossener Vertrag gilt bereits die telefonische Bestellung durch den AG oder einer seiner Mitarbeiter und die telefonische Auftragsbestätigung des AN oder einer seiner Mitarbeiter. Der schriftliche Vertrag kommt bereits zustande, wenn der AG ein Fax oder eine E-Mail an den AG sendet.
  7. Die AGA werden dem AG auf Verlangen zugesandt und sind in Auszügen auf jedem Leistungsnachweis vorhanden. Der Leistungsnachweis wird dem AG bei der Containerstellung bzw. Abfallabholung durch den Selbstlader ausgehändigt.

 

§ 4 Zeitliche Abwicklung

  1. Bei vereinbarten An – und Abfuhrintervallen wird der AN im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung/Abholung der/des Container/s innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen. Angegebene Zeiten sind Richtwerte, keine Garantien oder Zusagen. Die Auftragserledigung wird so termingerecht wie möglich durchgeführt.
  2. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung oder Abholung ist grundsätzlich ausgeschlossen
  3. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Termin als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer

 

§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz

  1. Dem AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz/ Abholplatz für die Auftragsdurchführung erforderlichen LKW befahrbar und  geeignet sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
  2. Der AG hat die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung von öffentlichem Straßenland bei der zuständigen Behörde einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart wurde.
  3. Der AG hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichenZustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt er dies und handelt der An in gutem Glauben an die erfolgte Zustimmung, so hat der AG den AN von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen, Kann dem AN ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
  4. Verletzt der AG schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem AN für den daraus entstandenen Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
  5. Für Schäden an Zufahrtswegen und Aufstellplätzen besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  6. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätzen haftet der AG, soweit die Schäden auf schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, insbesondere § 5 Nr. 1 beruhen. § 254 bleibt unberührt.

 

§ 6 Sicherung der Container

  1. Der AN übernimmt die nach der STVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Ausrüstung mit Reflektoren), soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der AG kontrolliert während seiner Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem AN unverzüglich zu melden.
  3. Verletzt der AG schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem AN für den daraus entstandenen Schaden.  Er hat ggf. den AN von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
  4. Die für die Benutzung öffentlichen Straßenlandes erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen hat der AG einzuholen, es sei denn der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.
  5. Für die unterlassener Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der AG. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

§ 7 Beladung des Containers

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber
  2. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung während des Transportes – bei sachgemäßer Beladung durch den AG – gegen Herabfallen oder Verlust gesichert ist.
  3. In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des AN. Als solche Abfälle gelten alle die Abfälle der  in der AVV mit * gekennzeichneten Abfälle des KrWG.
  4. Der AG verpflichtet sich die Abfälle – insbesondere gefährliche Abfälle – ordnungsgemäße nach den Bestimmungen des KrWG, sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem AN spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen, sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere – Neu auf elektronischem Wege – zur Verfügung zu stellen Auf ausdrücklichen Hinweis des AG berät der AN den AG bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.
  5. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der AG für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglichen vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der AG darüber unverzüglich informiert. Der An übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem AG in eine andere als die vorgesehene Verwertungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstandenen Aufwendungen leistet der AG Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der AN berechtigt den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe (Abfälle) dem AG zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder sie in einer geeigneten Verwertungsanlage zu verbringen. Diese gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der AN kann vom AG wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  6. Für Schäden die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der AG nach § 414 HGB. Ist der AG ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen wenn ihn ein Verschulden trifft.

 

§ 8 Abholung

  1. Der AN holt den Container oder den Abfall zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers oder durch den Selbstlader aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, für den AN weitere Kosten, so sind diese vom AG zu erstatten.
  2. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der AN berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers eine angemessene Vergütung zu verlangen

 

§ 9 Schadenersatz

  1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für den Verlust des Container, durch Diebstahl oder sonstiges, innerhalb diese Zeitraumes

 

§ 10 Haftung und Versicherung

  1. Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft
  2. Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des AN nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8.33 SZR je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
  3. Der AG haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die n der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, sowie für die Gewährleistung des Diebstahlschutzes für den Container.
  4. Auf die Haftungsbefreiung und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Mitarbeiter des AN berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei der Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und – Begrenzungen auch für außervertragliche Ansprüche
  5. Die Haftungsbefreiung und – Begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der AN oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
  6. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

 

§ 11 Fälligkeit der Rechnung

  1. Die Rechnung AN sind nach Erfüllung des Auftrages 10 Tage nach Rechnungslegung zu begleichen
  2. Der Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstige Voraussetzungen bedarf, spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung, sofern der Verzug nicht nach dem Gesetz vorher eingetreten ist. Der AN darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB verlangen
  3. Ansprüche auf Standgeld, auf weiteren Vergütungen und Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom AN schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt §10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigten Bereicherungen darf nur mit fälligen, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen angerechnet werden.

§ 12 Gerichtsstand

Erfüllungs- und Gerichtstand auch für Scheck und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des An. Alle vom AN abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das gilt auch für ausländische AG

 

§ 13 salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am Nächsten kommen. Diese Nebenabsprachen werden schriftlich von beiden Parteien festgelegt und auch von beiden Seiten unterschrieben

 

Änderungen und Irrtümer vorbehalten 01.01.2014

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?